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FAQ
Anworten auf die häufigsten Fragen zur Anti-Doping Arbeit finden sich auch im Bereich Dopipedia
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Dopingkontrolle
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Die Anti-Doping Bestimmungen gelten grundsätzlich für den gesamten organisierten Sport. Laut Anti-Doping Bundesgesetz können alle Personen getestet werden, die Mitglieder oder Lizenznehmer:in einer aus Bundessportfördermitteln geförderten Organisation (zumeist Bundes-Sportfachverbände) sind, oder die an Wettkämpfen teilnehmen, die von einer dieser Organisationen veranstaltet werden.
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Die NADA Austria hat für die Beratung bei der Erstellung des Dopingkontrollplans eine Auswahlkommission eingerichtet. Die Aufgabe dieser Kommission ist es, auf der Basis objektiver und nachvollziehbarer Kriterien, Vorgaben für eine effektive und intelligente Auswahl der Dopingkontrollen zu erstellen und diese regelmäßig den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
Als Kriterien dienen unter anderem das Dopingrisiko einer Sportart, die individuelle Leistungsentwicklung, finanzielle Anreize, nationale Bedeutung der Sportart sowie allfällige Verdachtsmomente. Die Auswahl kann ganz gezielt erfolgen ("target testing"), aber auch anhand festgelegter Kriterien (z.B. Platzierung im Wettkampf, Los).
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Dopingkontrollen dienen dem Schutz der sauberen Sportler:innen und werden – so die Vorgabe der WADA – in jedem Land gemäß dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen durchgeführt. Ziel dieses Regelwerks ist es, intelligente Dopingkontrollen durchzuführen und den Spielraum für Betrug möglichst gering zu halten. Wesentliches Element eines modernen Dopingkontroll-Programms sind unangekündigte, unvorhersehbare Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen, da zahlreiche Dopingpraktiken in diesem Zeitraum angewandt werden, bspw. zum Muskelaufbau, zur Steigerung der Ausdauerfähigkeit oder zur schnelleren Regeneration.
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Die Strategien des Betrugs werden immer raffinierter, daher muss genau darauf geachtet werden, dass der abgegebene Urin auch tatsächlich aus dem Körper des:der Sportlers:Sportlerin kommt.
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Die Umgehung einer Probe (Verweigerung, Nichterscheinen, etc.) gilt als Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen und kann mit bis zu vier Jahren Sperre sanktioniert werden.
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Neben dem direkten Nachweis setzen die Anti-Doping Organisationen seit einigen Jahren verstärkt auf das „Athlete Biological Passport Program“ (ABPP). Dabei wird durch die Aufzeichnung bestimmter Kennwerte ein langfristiges Profil jede:s im Programm befindlichen Athleten erstellt. Im Falle von Auffälligkeiten im Athleten-Profil werden verstärkte, zielgerichtete Kontrollen durchgeführt, um Betrüger direkt zu überführen. Das ABPP ermöglicht aber auch einen indirekten Nachweis von Doping. Vorteil dieses Ansatzes ist es, dass keine Substanz mehr nachgewiesen werden muss, sondern die Auswirkung auf den menschlichen Organismus.
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Jede gezogene Dopingprobe wird an ein von der WADA akkreditiertes Labor geschickt und entsprechend dem Internationalen Standard für Labore untersucht. Das Standard-Screening einer Urin-Kontrolle umfasst alle verbotenen Substanzen, für die ein Nachweis existiert. Bei Auffälligkeiten werden spezifische Bestätigungsanalysen durchgeführt. Zusätzlich werden auch Blut-Proben analysiert, etwa um Spuren von EPO oder HGH zu finden.
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Medikamente
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Verboten sind alle Medikamente, die eine oder mehrere Substanzen (Wirkstoffe) beinhalten oder mit Methoden verabreicht werden müssen, die auf der aktuellen Verbotsliste stehen.
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Nach den Anti-Doping Bestimmungen ist jede:r Sportler:in selbst dafür verantwortlich, was sich in seinem:ihrem Körper oder in seinen:ihren Körperflüssigkeiten befindet. Der:die Sportler:in muss daher die behandelnde:n Arzt:Ärztin davon in Kenntnis setzen, dass er:sie den Anti-Doping Bestimmungen unterliegt. Die NADA Austria empfiehlt, jede Art der Behandlung zur Sicherheit selbst nochmals eigenständig zu überprüfen.
Zur Unterstützung der Sportler:innen bietet die NADA Austria eine Online-Medikamentenabfrage, die alle Medikamente des Austria Codex auf ihre Zulässigkeit nach der aktuellen Verbotsliste klassifiziert. Dieses Service ist auch als App für Android und iOS erhältlich. Zusätzlich bietet die NADA Austria eine jährlich aktualisierte Beispielliste erlaubter Medikamente (bei leichten Krankheitsverläufen, Befindensstörungen, geringfügigen Verletzungen, etc.).
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Die NADA Austria klassifiziert nur Präparate, die im Austria Codex registriert sind und dessen hohen Qualitäts- und Kontrollkriterien unterliegen. Für alle anderen Produkte kann die NADA Austria keine Aussage über deren Zulässigkeit nach der aktuellen Verbotsliste treffen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die im Ausland gekauft wurden und mitunter bei gleichem Namen andere Inhaltsstoffe haben können. Zur Überprüfung von Produkten, die im Ausland gekauft wurden, verwenden Sie bitte (falls angeboten) die Medikamentenabfrage der zuständigen Anti-Doping Organisation.
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Für den Fall, dass die Behandlung mit einer verbotenen Substanz oder mit einer verbotenen Methode medizinisch notwendig ist und es keine geeignete therapeutische Alternative gibt, muss der:die Sportler:in (nicht der:die Arzt:Ärztin) eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Excemption - TUE) einholen.
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Behandlungsmethoden
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Die Platelet-Derived-Preparations (PRP) - Behandlungsmethode ist gemäß den Vorgaben der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) erlaubt. Zwar werden bei der Behandlung einige Wachstumsfaktoren eingesetzt, derzeitige Studien zeigen aber kein Potential einer Leistungssteigerung, die über den therapeutischen Effekt hinausgeht.
Bitte beachten Sie, dass Wachstumsfaktoren verboten sind, wenn diese als gereinigte Substanzen separat verabreicht werden (siehe Verbotsliste S.2.)
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Gemäß aktueller Verbotsliste ist ergänzender Sauerstoff erlaubt, allerdings haben einzelne Länder (z.B. Norwegen), einzelne Verbände (z.B. FIS) und einzelne Veranstalter:innen (z.B. IOC) ein Verbot von Sauerstofftanks, -zylindern und ähnlichen Geräten, Hypoxie bzw. Hyperoxie-Zelten, -Kammern oder ähnlichen Geräten (sowie Cryogenik-Kammern für die Gesamtkörper-Cryotherapie und ähnlichen Geräten). Der Einsatz dieser Behandlungen stellt allerdings keinen Anti-Doping Verstoß dar, sondern wird entsprechend der jeweiligen Disziplinarregelungen geahndet.
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Die aktuelle Verbotsliste verbietet jede Art von Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen, falls diese 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden übersteigen, es sei denn sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht. Auch in diesem Fall dürfen Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen nur dann eingesetzt werden, wenn es keine erlaubte therapeutische Alternative gibt.
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Medizinische Ausnahmegenehmigungen
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Alle Sportler:innen, die dem Testpool eines internationalen Verbandes angehören, müssen den Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung vor der beabsichtigten Behandlung beim zuständigen internationalen Verband stellen. Notfallbehandlungen sind selbstverständlich unverzüglich vorzunehmen, der Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung ist zeitnah nachzuholen.
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Alle Sportler:innen, die dem Testpool der NADA Austria angehören, müssen den Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung vor der beabsichtigten Behandlung bei der NADA Austria stellen. Bitte verwenden Sie dazu das aktuelle TUE-Antragsformular (zu finden im Download-Bereich) und beachten Sie die gesetzlich geregelte Bearbeitungsdauer von bis zu 21 Tagen. Notfallbehandlungen sind selbstverständlich unverzüglich vorzunehmen, der Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung ist zeitnah nachzuholen.
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Alle Sportler:innen, die keinem Testpool angehören, können einen TUE-Antrag im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontroll-Verfahren stellen ("Retroaktives Genehmigungsverfahren"). Das retroaktive Genehmigungsverfahren entspricht dem Standard-Verfahren und unterscheidet sich nur durch den Zeitpunkt der Antragsstellung. Sämtliche Befunde, die die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode aus medizinischer Sicht notwendig machen, müssen bereits vor dem Zeitpunkt der Dopingkontrolle aufliegen. Nachträgliche Untersuchungen oder Befunde sind nicht zugelassen. Sollte der TUE-Antrag von der Medizinischen Kommission abgelehnt werden, liegt im Falle einer positiven Analyse ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen vor und es kommt zur Einleitung eines Anti-Doping Verfahrens.
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Internationalen Verbände müssen national ausgestellte Medizinische Ausnahmegenehmigungen nicht akzeptieren bzw. können diese beeinsprucht werden. Sportler:innen, die international antreten, werden daher dringend aufgefordert, rechtzeitig im Vorfeld bei ihrem nationalen bzw. internationalen Verband abzuklären, ob ihre Ausnahmegenehmigung vom internationalen Verband anerkannt wird.
Sportler:innen müssen sich auch vergewissern, ob der zuständige internationale Verband zusätzliche Einschränkungen, Verbote oder Vorschriften (bspw. den kategorischen Ausschluss von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Substanzen) vorsieht.
Besondere Vorsicht ist bei Selbstbehandlungen ohne Konsultation eines:einer Arztes:Ärztin geboten, da es hier keinerlei Aufzeichnungen oder Befunde gibt.
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Sperren
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Nein, die Sperre gilt weltweit und für alle Sportarten, die dem Welt-Anti-Doping-Code bzw. in Österreich dem Anti-Doping Bundesgesetz unterliegen.
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Der Welt-Anti-Doping-Code sowie das Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG 2021) zielen darauf ab, dass gesperrte Personen während der Sperre weder als Sportler:in noch als Betreuungsperson aktiv sein dürfen.
Laut § 24 Abs. 4 ADBG 2021 dürfen Sportorganisationen keine Betreuungspersonen einsetzen, die gesperrt sind. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden. Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, dürfen für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung, keine Sportlerinnen und Sportler betreuen.
Als Sportler:innen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation (z.B. Bundes-Sportfachverband, zugehöriger Landesverband, zugehöriger Verein) sind (bzw. dies beabsichtigen) oder an einem Wettkampf teilnehmen, der von einer dieser Sportorganisationen veranstaltet wird.
Als Betreuungspersonen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.
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Laut Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG 2021) gilt, dass Sportler:innen oder sonstige Personen, die in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist, selbst einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen begehen.
Die Standardsperre für diesen verbotenen Umgang liegt laut Welt-Anti-Doping-Code bei zwei Jahren Sperre für alle Sportarten.
Als Sportler:innen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation (z.B. Bundes-Sportfachverband, zugehöriger Landesverband, zugehöriger Verein) sind (bzw. dies beabsichtigen) oder an einem Wettkampf teilnehmen, der von einer dieser Sportorganisationen veranstaltet wird.
Als Betreuungspersonen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.
Das ADBG 2021 macht im organisierten Sport also keine Unterscheidung zwischen den Leistungsniveaus. Sobald bspw. eine Teilnahme an einem Wettkampf erfolgt, der von einem Verein eines Landesverbandes oder Bundes-Sportfachverbandes veranstaltet wird, gelten für alle Teilnehmer:innen die Anti-Doping Bestimmungen.
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