Begriffsabstammung
Der Ursprung des Begriffes "dop" basiert vermutlich auf der Sprache der Ureinwohner:innen des südöstlichen Afrikas und bezieht sich auf ein alkoholisches Getränk, das während religiöser Zeremonien als Stimulans diente. Andere Berichte erzählen, dass der Begriff "dop" auch von Zulu-Kämpfern benutzt wurde, um ein aus Weintraubenschalen und Cola-Bestandteilen zusammengesetztes alkoholisches Getränk zu beschreiben. Im Westen Afrikas war der Gebrauch von Cola-Nüssen während Laufwettkämpfen üblich.
Nach einer zweiten Erklärung kommt der Begriff aus der Sprache der niederländischen Einwanderer:innen in Südafrika, der Buren. Auf Weingütern wurde regelmäßig (stündlich) ein Gläschen Wein verabreicht. Dieses wird bis heute "Dop" genannt.
Schließlich wurde die Bedeutung des Begriffes auf ein breiteres Spektrum von Substanzen ausgedehnt. Ihr Einsatz im Sport wurde als "Doping" bezeichnet. Das Wort "Doping" erschien das erste Mal 1889 in einem englischen Wörterbuch und bezeichnete eine Mischung aus Opium und Narkotika, die in dieser Zeit bei Pferderennen den Pferden verabreicht wurde.
Erste Definitionen
Lange Zeit wurde versucht, Doping als Verstoß gegen Ethik, Moral und Fair Play zu definieren. Eine dieser Dopingdefinitionen wurde beispielsweise 1963 vom Europäischen Rat für außerschulische Ausbildung formuliert:
"Doping ist die Verabreichung oder der Gebrauch von körperfremden Substanzen in jeder Form oder physiologischen Substanzen in abnormaler Form oder auf abnormalem Wege an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung für den Wettkampf."
Diese Art der Definitionen war allerdings nicht zweckmäßig, da etwa die Begriffe "abnormale Form", "abnormale Wege", "künstliche Form" bzw. "unfaire Steigerung" bei weitem zu vage und undifferenziert sind. Eine Sanktion konnte aufgrund dieser und ähnlicher Definitionen nicht gesetzt werden.
Erste Verbotsliste
Im Jahr 1967 wurde Doping erstmals definiert als Substanzen und Methoden, die sich auf einer Verbotsliste befinden. Diese erste Aufzählung verbotener Substanzen und Methoden war die "medical list" des IOC. Somit war alles, was sich auf dieser Liste befand, verboten, alles andere per Definition erlaubt. Einerseits wurde mit dieser Vorgehensweise Rechtsicherheit für alle Beteiligten gewonnen, andererseits ist durch eine derartige Liste immer die Gefahr gegeben, dass Mittel und Wege gesucht werden, die (noch) nicht verboten sind.
Weiterentwicklung der Verbotsliste
Die erste Liste enthielt nur Stimulanzien und Narkotika. Im Laufe der Jahre hat sich die Verbotsliste weiterentwickelt:
- 1974: Aufnahme von Synthetischen Anabolika
- 1984: Aufnahme von Testosteron und Koffein (seit 2004 nicht mehr auf der Liste)
- 1988: Aufnahme von Blutdoping, Diuretika und Beta-Blocker
- 1989: Aufnahme von Peptidhormonen (EPO)
- 1993: Aufnahme von Beta-2-Agonisten
Lange Zeit kursierten viele verschiedene Verbotslisten, da jeder internationale Fachverband theoretisch seine eigenen Verbote erlassen konnte. Ab 1994 wurde versucht, eine Liste für alle Verbände zu schaffen. Die Liste des IOC galt verbindlich für Olympische Spiele. Einige internationale Fachverbände schlossen sich an.
Seit dem Jahr 2004 findet die jährliche Aktualisierung der Verbotsliste, die für alle Unterzeichner des Welt-Anti-Doping-Codes gilt, durch die WADA (anstatt des IOC) statt.
Heutige Definition
Der Welt-Anti-Doping-Code definiert folgende Verstöße gegen die Anti-Doping Bestimmungen:
- Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Körper eines:einer Sportler:in
- (Versuchte) Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode
- Umgehung der Probenahme bzw. Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben
- Meldepflichtverstöße
- (Versuchte) unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontroll-Verfahrens
- Besitz einer verbotener Substanz oder einer verbotener Methoden
- Das (versuchte) Inverkehrbringen von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden
- Die (versuchte) Verabreichung von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden bei Sportler:innen
- Beihilfe (z.B. Anleitung, Verschleierung)
- Verbotener Umgang mit einer gesperrten Betreuungsperson
- Einschüchterung, Bedrohung von bzw. Ausübung von Vergeltungsmaßnahmen an Whistleblowern
(vereinfachte Darstellung)
Für die Punkte 1 und 2 gilt gemäß Welt-Anti-Doping-Code, dass es nicht notwendig ist, dass die Anti-Doping-Organisation den Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewussten Gebrauch seitens des:der Athlet:in aufzeigt, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachzuweisen. In anderen Worten ist jede:r Sportler:in selbst dafür verantwortlich, welche dopingrelevanten Substanzen sich in seinem:ihrem Körper oder in seinen:ihren Körperflüssigkeiten befindet.
Grundlage dieser Vorschriften ist die jeweils aktuelle Verbotsliste.
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