Unter das Verbot fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.
Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 100 ml innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden sind verboten, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhausbehandlungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen diagnostischen Untersuchungen verabreicht.