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Rechte der Sportler:innen

zurück Bild zeigt eine Läuferin

In den Anti-Doping Bestimmungen sind eine ganze Reihe von Rechten der Sportler:innen definiert.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Alle Sportler:innen haben das Recht auf vertrauliche Behandlung durch die Anti-Doping Organisationen. Dies betrifft unter anderem alle anfallenden persönlichen Daten und gesundheitsbezogenen Informationen. Die NADA Austria ist dem "International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information" und dem "Datenschutzgesetz" verpflichtet.

Alle Mitarbeiter:innen der NADA Austria sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gesetzlich verankerte, strikte Vertraulichkeit umfasst auch sämtliche Hinweise, Aussagen oder Informationen in Zusammenhang mit Ermittlungen zu Dopingfällen.

Das Recht auf Vertraulichkeit wird nur dann punktuell aufgehoben, wenn ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen festgestellt wurde. In diesem Fall haben die NADA Austria, die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (USK) die Pflicht, die Sportorganisationen und die Allgemeinheit über den Verstoß und die Konsequenzen zu informieren. Dies ist notwendig, um Verbände, Veranstalter:innen und Fördergeber:innen über Disziplinarmaßnahmen in Kenntnis zu setzen, deren österreichweite Umsetzung sie sicherstellen müssen.

Die Wahrnehmung dieser Pflicht wird unter größtmöglicher Wahrung aller Persönlichkeitsrechte vorgenommen. Veröffentlicht wird nicht die Einleitung eines Anti-Doping Verfahrens, sondern nur Suspendierungen und Entscheidungen der ÖADR und USK bzw. der Internationalen Fachverbände. Sollte der:die betroffene Sportler:in öffentliche Stellungnahmen zu einem laufenden Anti-Doping Verfahren abgeben, sind die NADA Austria, die ÖADR und die USK berechtigt, sachliche Informationen zu liefern und Sachverhalte klarzustellen.

Dopingkontrollen

Sportler:innen haben das Recht,

  • auf Durchführung der Dopingkontrolle gemäß dem "International Standard for Testing and Investigations".
  • vom Dopingkontrollteam einen Ausweis sowie eine Berechtigung zur Durchführung der Dopingkontrolle zu sehen.
  • sich bei Bedarf den gesamten Ablauf einer Dopingkontrolle erklären zu lassen.
  • bei Bedarf eine:n Dolmetscher:in beizuziehen.
  • auf Abänderung des Kontrollablaufes, falls eine Behinderung oder ein Handicap das vorgesehene Prozedere nicht zulässt.
  • von einer Vertrauensperson (Trainer:in, Betreuer:in, Erziehungsberechtigte:r,...) zur Dopingkontrolle begleitet zu werden. Im Falle minderjähriger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen muss eine Vertrauensperson anwesend sein.
  • eine Auswahl an originalverpacktem Kontrollmaterial (Urinsammelbecher, Probenkits) zu haben.
  • dass bei der Urinabgabe eine Kontrollperson gleichen Geschlechts anwesend ist. Im Falle minderjähriger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen kann die Vertrauensperson auch bei der Urinabgabe anwesend sein, auf ausdrücklichen Wunsch des:der Sportlers:Sportlerin auch mit Sichtkontakt.
  • Bemerkungen zum Kontrollablauf (Abweichungen vom standardisierten Verlauf, Unzulänglichkeiten, etc.) auf dem Kontrollformular zu notieren.
  • eine Kopie des unterschriebenen Formulars zu erhalten.

Anti-Doping Verfahren

Sportler:innen, denen ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen vorgeworfen wird, haben das Recht,

  • auf vertrauliche Behandlung vorbehaltlich der zu Beginn genannten Einschränkungen.
  • im Falle einer positiven A-Probe innerhalb von fünf Tagen eine Analyse der B-Probe zu verlangen, ansonsten liegt ein Verzicht auf Analyse der B-Probe vor.
  • bei der allfälligen Öffnung und Analyse der B-Probe anwesend zu sein bzw. eine:n Vertreter:in hierzu zu entsenden.
  • bei der Anti-Doping Organisation eine vollständige Labordokumentation der Analyse der A-Probe und gegebenenfalls der B-Probe anzufordern.
  • auf eine schriftliche oder mündliche Durchführung des Anti-Doping Verfahrens.
  • entlastende Beweise vorzubringen.
  • gegen erstinstanzliche Entscheidungen Berufung einzulegen.
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