Betreuungspersonen im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes sind sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Betreuungspersonen haben das Recht auf vertrauliche Behandlung durch die Anti-Doping Organisationen. Dies betrifft unter anderem alle anfallenden persönlichen Daten und gesundheitsbezogenen Informationen. Die NADA Austria ist dem "International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information" und dem "Datenschutzgesetz" verpflichtet.
Alle Mitarbeiter:innen der NADA Austria sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gesetzlich verankerte, strikte Vertraulichkeit umfasst auch sämtliche Hinweise, Aussagen oder Informationen in Zusammenhang mit Ermittlungen zu Dopingfällen.
Das Recht auf Vertraulichkeit wird nur dann punktuell aufgehoben, wenn ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen festgestellt wurde. In diesem Fall haben die NADA Austria, die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (USK) die Pflicht, die Sportorganisationen und die Allgemeinheit über den Verstoß und die Konsequenzen zu informieren. Dies ist notwendig, um Verbände, Veranstalter und Fördergeber über Disziplinarmaßnahmen in Kenntnis zu setzen, deren österreichweite Umsetzung sie sicherstellen müssen.
Die Wahrnehmung dieser Pflicht wird unter größtmöglicher Wahrung aller Persönlichkeitsrechte vorgenommen. Veröffentlicht wird nicht die Einleitung eines Anti-Doping Verfahrens, sondern nur Suspendierungen und Entscheidungen der ÖADR und USK bzw. der Internationalen Fachverbände. Sollte die betroffene Betreuungsperson öffentliche Stellungnahmen zu einem laufenden Anti-Doping Verfahren abgeben, sind die NADA Austria, die ÖADR und die USK berechtigt, sachliche Informationen zu liefern und Sachverhalte klarzustellen.
Dopingkontrollen
Betreuungspersonen haben das Recht,
- auf Wunsch des:der Sportlers:Sportlerin bei einer Dopingkontrolle als Vertrauensperson beizuwohnen. Im Falle minderjähriger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen muss eine Vertrauensperson anwesend sein. In diesem Fall kann die Vertrauensperson auch bei der Urinabgabe anwesend sein, auf ausdrücklichen Wunsch des:der Sportlers:Sportlerin auch mit Sichtkontakt.
- Bemerkungen zum Kontrollablauf (Abweichungen vom standardisierten Verlauf, Unzulänglichkeiten, etc.) auf dem Kontrollformular zu notieren.
- als Vertrauensperson das Dopingkontrollformular zu unterfertigen.
Anti-Doping Verfahren
Betreuungspersonen, denen ein Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen vorgeworfen wird, haben das Recht,
- auf vertrauliche Behandlung vorbehaltlich der zu Beginn genannten Einschränkungen.
- auf eine schriftliche oder mündliche Durchführung des Anti-Doping Verfahrens.
- entlastende Beweise vorzubringen.
- gegen erstinstanzliche Entscheidungen Berufung einzulegen.