Sportler:innen haben unter anderem die Pflicht,
- sich über die jeweils aktuellen Anti-Doping-Bestimmungen des Bundessportfachverbandes, des zuständigen Internationalen Fachverbands und des österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes zu informieren und diese anzuerkennen.
- Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden.
- den:die behandelnde:n Arzt:Ärztin darüber zu informieren, dass sie Sportler:in sind und die Anti-Doping Bestimmungen eingehalten werden müssen.
- im Falle medizinisch notwendiger Behandlungen mit verbotenen Substanzen oder Methoden die Bestimmungen für Medizinische Ausnahmegenehmigungen zu befolgen.
- die Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die im Rahmen von medizinischen Ausnahmegenehmigungen anfallen.
- falls sie dem Nationalen Testpool zugehörig sind, die diesbezüglichen Meldepflicht-Bestimmungen zu erfüllen.
- bei Dopingkontrollen mitzuwirken und die Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben anfallen.
- den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken.
- kein "vorbelastetes" Betreuungspersonal einzusetzen, sofern die diesbezügliche Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wenn eine Sportler:in gesperrt ist, darf er:sie laut Anti-Doping Bundesgesetz während dieser Zeit von keiner Sportorganisation unterstützt werden. Sportorganisationen haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung gesperrter Personen erwecken könnten.