Betreuungspersonen im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes sind sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.
Unterstützung der Anti-Doping Arbeit
Gemäß ADBG müssen sich Betreuungspersonen gegenüber ihrer jeweiligen Sportorganisation schriftlich verpflichten, dass sie die Anti-Doping Bestimmungen des zugehörigen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anerkennen und die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen unterlassen.
Betreuungspersonen müssen bei der Durchführung von Dopingkontrollen mitwirken und den reibungslosen Ablauf unterstützen. Einflussnahme, Nicht-Mitwirkung ohne zwingenden Grund oder gar Manipulation werden streng sanktioniert.
Aus Sicht der Dopingprävention haben Betreuungspersonen die moralische Pflicht, ihre Schützlinge bei der Einhaltung der Anti-Doping Bestimmungen zu unterstützen. Darüber hinaus gilt es, eine überzeugte Anti-Doping Einstellung vorzuleben und diese Vorbildwirkung an die betreuten Sportler:innen weiterzugeben.
Keine Verstöße gegen die Anti-Doping Bestimmungen
Betreuungspersonen dürfen keine verbotenen Substanzen oder Methoden besitzen oder weitergeben. Ausnahmen sind die eigene therapeutische Behandlung oder die medizinische Notfallbehandlung durch Ärzt:innen oder medizinisches Personal.
Ist bei der Behandlung durch eine:n Arzt:Ärztin oder Zahnarzt:Zahnärztin die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden notwendig, so hat dieser den:die betroffene:n Sportler:in darüber zu informieren. Voraussetzung für diese Informationspflicht ist, dass sich diese:r als Sportler:innen deklariert hat.
Das Anleiten, Anstiften, Verschleiern oder Unterstützen von Verstößen gegen die Anti-Doping Bestimmungen ist verboten. Besitz, Handel und Weitergabe von verbotenen Substanzen oder Methoden werden sowohl sport- und berufsrechtlich als auch strafrechtlich streng geahndet.
Status während einer Sperre
Wenn ein:e Sportler:in gesperrt ist, darf er:sie während dieser Zeit gemäß ADBG von keiner Sportorganisation unterstützt werden. Sportorganisationen haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung gesperrter Personen erwecken könnten. Darunter fällt auch die Abstellung von Betreuungspersonen für gesperrte Sportler:innen.
Wenn eine Betreuungsperson gesperrt ist, darf sie in dieser Zeit keine Sportler:innen betreuen und von keiner Sportorganisation unterstützt werden. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden.
Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, dürfen für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung, keine Sportler:innen betreuen.