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Suspendierungen & Sperren

Diese Liste umfasst Personen, die derzeit gemäß einer Entscheidung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission oder der Unabhängigen Schiedskommission gesperrt sind. Weiters sind Personen erfasst, auf die das Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) Anwendung findet und die von einer ausländischen nationalen oder internationalen Sportorganisation gesperrt wurden, sofern die NADA Austria von dieser Sanktion Kenntnis erlangt hat.

Laut § 24 Abs. 4 dürfen Sportorganisationen keine Betreuungspersonen einsetzen, die gesperrt sind. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden. Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, dürfen für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung, keine Sportler:innen im Sinne des ADBG betreuen. 

Im Anschluss an die Liste werden die häufigsten Fragen rund um die Sperre von Sportler:innen und Betreuungspersonen beantwortet.

Lebenslange Sperren 

Name Sportart Verstoß Sanktion Beginn Ende
Gerald HEIGL Nordischer Skisport 2.6, 2.7, 2.9  lebenslange Sperre 04.10.2020 -
Johannes DÜRR Schilanglauf 2.2, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9 lebenslange Sperre 14.03.2019 -
Christian APOPEI Kraftdreikampf  2.2, 2.6, 2.7 lebenslange Sperre 21.12.2015 -
Uwe WALDHUBER Kraftdreikampf  2.6, 2.7 lebenslange Sperre 21.12.2015 -
Christof KERSCHBAUM Radsport  2.2, 2.6, 2.7 lebenslange Sperre 30.06.2015 -
Walter MAYER Nordischer Skisport 2.6, 2.7, 2.8 lebenslange Sperre 23.12.2013 -
Hannes HEMPEL Triathlon  2.1, 2.7 lebenslange Sperre 08.03.2013
Christian EBNER Radsport  2.2, 2.6, 2.7 lebenslange Sperre 14.09.2008 -
Arno KASPRET  Radsport 2.1 lebenslange Sperre 20.07.2008 -
Elmar LICHTENEGGER Leichtathletik 2.1 lebenslange Sperre 20.11.2007 -


Sperren mit Ablaufdatum

Name Sportart Verstoß Sanktion Beginn Ende
Cornelia KÖPPER Leichtathletik 2.2, 2.6, 2.7, 2.9 10 Jahre Sperre 11.12.2020 10.12.2030
Johann LIENHART Triathlon 2.6, 2.7, 2.9 10 Jahre Sperre 22.06.2020 21.06.2030
Christian PFANNBERGER Radsport   2.1 20 Jahre Sperre 19.03.2009 18.03.2029
Emanuel Marcel MOSER Triathlon 2.2, 2.6, 2.7, 2.9 8 Jahre Sperre 24.06.2019 23.06.2027
Clemens Michael FANKHAUSER Radsport 2.2, 2.6 4 Jahre Sperre 22.04.2022 21.04.2026
Alexander PACHSCHWÖLL Triathlon 2.1, 2.2 2 Jahre Sperre 03.09.2023 02.09.2025
Elisabeth NIEDEREDER Leichtathletik 2.2, 2.6 4 Jahre Sperre 31.05.2021 30.05.2025
Paul HAAS Boxen 2.1 2 Jahre Sperre 05.05.2023 04.05.2025


Legende Verstoß (vereinfachte Darstellung):
 

2.1 Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer Dopingprobe

2.2 (Versuchter) Gebrauch einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode

2.3 Umgehung, Weigerung oder Unterlassen einer Dopingprobe

2.4 Meldepflichtverstöße

2.5 (Versuchte) unzulässige Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens

2.6 Besitz einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode

2.7 (Versuchtes) Inverkehrbringen einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode

2.8 (Versuchte) Verabreichung einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methode

2.9 (Versuchte) Tatbeteiligung

2.10 Verbotener Umgang mit einer gesperrten Person

2.11 Handlungen, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben

Für die ausführliche Beschreibung der Rechtsgrundlage siehe Welt-Anti-Doping-Code Artikel 2.


Alle Angaben ohne Gewähr bzw. ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nähere Informationen zu den jeweiligen Sanktionen finden Sie auf der Website der ÖADR im Bereich Presseaussendungen.

  • FAQ Auswirkungen von Sperren

    • Nein, die Sperre gilt weltweit und für alle Sportarten, die dem Welt-Anti-Doping-Code bzw. in Österreich dem Anti-Doping Bundesgesetz unterliegen. 


    • Der Welt-Anti-Doping-Code sowie das Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG 2021) zielen darauf ab, dass gesperrte Personen während der Sperre weder als Sportler:in noch als Betreuungsperson aktiv sein dürfen.

      Laut § 24 Abs. 4 ADBG 2021 dürfen Sportorganisationen keine Betreuungspersonen einsetzen, die gesperrt sind. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden. Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, dürfen für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung, keine Sportlerinnen und Sportler betreuen.

      Als Sportler:innen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation (z.B. Bundes-Sportfachverband, zugehöriger Landesverband, zugehöriger Verein) sind (bzw. dies beabsichtigen) oder an einem Wettkampf teilnehmen, der von einer dieser Sportorganisationen veranstaltet wird.

      Als Betreuungspersonen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.


    • Laut Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG 2021) gilt, dass Sportler:innen oder sonstige Personen, die in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist, selbst einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen begehen.

      Die Standardsperre für diesen verbotenen Umgang liegt laut Welt-Anti-Doping-Code bei zwei Jahren Sperre für alle Sportarten.

      Als Sportler:innen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation (z.B. Bundes-Sportfachverband, zugehöriger Landesverband, zugehöriger Verein) sind (bzw. dies beabsichtigen) oder an einem Wettkampf teilnehmen, der von einer dieser Sportorganisationen veranstaltet wird.

      Als Betreuungspersonen definiert das ADBG 2021 sämtliche Personen, die Sportler:innen in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzt:innen, Trainer:innen, Physiotherapeut:innen, Masseur:innen, Funktionär:innen, Familienangehörige und Manager:innen.

      Das ADBG 2021 macht im organisierten Sport also keine Unterscheidung zwischen den Leistungsniveaus. Sobald bspw. eine Teilnahme an einem Wettkampf erfolgt, der von einem Verein eines Landesverbandes oder Bundes-Sportfachverbandes veranstaltet wird, gelten für alle Teilnehmer:innen die Anti-Doping Bestimmungen.